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Tankstellenmüll ... Total ... total versaut...

vertretende Sozietät:

RAe Aichinger, Dr. Heidl, Kilb
WWW.ANWAELTE-WI.DE

Total... total versaut...

In 4-8 m Tiefe lag das Gift

Total . . . total versautes Gelände . . . nach Tankstellenabbruch

Richter Reih vom Landgericht Berlin . . .
. . . sagt: "Lügen ist nicht strafbar" und erwartet von Geschädigten, dass sie - ähnlich einem Hellseher - Dinge voraussehen, wozu weder staatliche Stellen noch der Gesetzgeber in der Lage sind.
"Wer auf der Grundlage von Regeln gegen diese Regeln wissentlich verstößt, muss seine Strafe erhalten. Und die kann in nichts anderem bestehen, als jenen, die unter den Folgen der nicht eingehaltenen Regeln zu leiden haben, ihren Schaden wieder gutzumachen."
(Auszug aus dem Bestseller "Wir kündigen !")


Die TOTAL Deutschland GmbH mietete bereits in den 50iger Jahren von der Eigentümerin ein Grundstück in Frankfurt-Eschersheim für den Betrieb einer Tankstelle.
Diese nutzte die TOTAL Deutschland GmbH ohne Wissen der Vermieterin mit einem einwandigen Erdtank. Eine Verunreinigung des Bodens nahmen sie dabei billigend in Kauf.

Erst im Jahr 1977 beantragte die TOTAL Deutschland GmbH bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den Umbau in einen zweiwandigen Tank, der inzwischen längst dem technischen Standard entsprach.
Auch hierüber informierte sie die Vermieterin nicht. Den Umbau nahm die TOTAL Deutschland GmbH dann in Eigenregie vor, wobei nicht bekannt ist, ob diese Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die TOTAL Deutschland GmbH kündigte das Miet-/Pachtverhältnis dann zum 31.12.1984.
Nach dem Mietvertrag war die TOTAL Deutschland GmbH verpflichtet, das Grundstück ordnungsgemäß zu räumen und in geräumtem ordnungsgemäßen Zustand an die Vermieterin zurückzugeben.
Ohne dass die Vermieterin hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, führte die TOTAL Deutschland GmbH die Räumung, insbesondere die Demontage der von ihr eingebrachten Erdtanks auf dem Grundstück durch. So hatte die Vermieterin keine Möglichkeit, sich über die Art und Weise der Ausführung dieser Arbeiten zu vergewissern. Sie wurde soweit einmal mehr von der TOTAL Deutschland GmbH vor "vollendete Tatsachen" gestellt.

Der Vermieterin blieb daher nichts anderes übrig, als punktuelle Stichproben auf dem von der TOTAL Deutschland GmbH verlassenen Grundstück vorzunehmen. Die Auswertung dieser Proben ergab jedoch, dass eine Verunreinigung des Bodens nicht vorzuliegen schien.

Ein Umweltamt, das weitere Maßnahmen angeordnet bzw. koordiniert hätte, existierte zu dieser Zeit noch nicht.
Im Übrigen steckte die Analysetechnik bezüglich solcher in Betracht kommender Verunreinigung des Bodens noch buchstäblich in den Kinderschuhen. Eine Kontamination des Bodens ließ sich daher zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen.

Die Vermieterin und deren damaliger anwaltlicher Bevollmächtigter forderten die TOTAL Deutschland GmbH Anfang 1985 auf, verbindlich zu erklären, dass sie das Grundstück ohne Verunreinigungen im Boden zurückgegeben habe.
Die TOTAL Deutschland GmbH erklärte daraufhin schriftlich, dass die unterirdischen Lagerbehälter von einer dafür zugelassenen "Fachfirma" ausgebaut und entfernt worden seien.
Die ausgebauten Behälter entsprächen den technischen Bestimmungen. Sie seien während der Betriebszeit laufen überwacht und geprüft worden. Der TOTAL Deutschland GmbH seien "keinerlei Beanstandungen bekannt geworden".

Auf diese schriftliche Zusicherung der TOTAL Deutschland GmbH vertrauend, unternahm die Vermieterin zunächst keine weiteren Maßnahmen.
Sie beabsichtigte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der TOTAL Deutschland GmbH auf dem nunmehr frei werdenden Gelände die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern.

Der entsprechende Bauantrag wurde Mitte der 80iger Jahre bei der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt eingereicht.

Das Baugenehmigungsverfahren verzögerte sich nicht zuletzt wegen ständig neuer Auflagen seitens der Baugenehmigungsbehörde erheblich in die Länge.
Aufgrund eines inzwischen geänderten Umweltbewußtseins und der hieraus resultierenden politischen Konsequenzen wurde inzwischen Ende der 80iger Jahre auch ein Umweltamt bei der Stadt Frankfurt eingerichtet.
Dieses ordnete erstmals im Jahr 1990 die Durchführung von Probebohrungen zur Feststellung einer möglichen Kontamination des Bodens an. Dadurch konnte auch das Baugenehmigungsverfahren nicht weiter betrieben und zum Abschluss gebracht werden.

Bei den ersten vom Umweltamt angeordneten Bohrungen wurde jedoch weiterhin keine Verunreinigung festgestellt. Dabei war stets davon ausgegangen worden, dass mit Verunreinigung im Bereich der ehemaligen Zapfinsel zu rechnen ist.
Im weiteren Verlauf wurden erneut Bohrungen mit modernster Technik im Bereich zwischen Zapfinsel und den ehemaligen Erdtanks durchgeführt.

Dabei stellte sich dann im Jahr 1994 heraus, dass eine erhebliche Kontamination des Erdreiches vorlag, wobei Kohlenwasserstoffkonzentrationen gefunden wurden, die die erlaubten Grenzwerte um das bis zu 600-fache überstiegen. Eine Bebauung war nach diesen Feststellungen selbstverständlich nicht möglich.
Das Grundstück wurde als Altlastengrundstück in das Altlastenverzeichnis eingetragen.

Als die Eigentümerin an die TOTAL Deutschland GmbH wegen der erforderlichen Sanierung herantrat, versuchte diese zunächst jede Verantwortlichkeit abzuschieben.
Die erhebliche Kontamination wurde damit begründet, dass nach dem Ende der Tankstellennutzung für kurze Zeit ein Taxibetrieb das Grundstück angemietet hatte. Dies war jedoch bereits deswegen abwegig, weil die in einer Tiefe von bis zu acht Metern gefundene Verunreinigungen keinesfalls von möglicherweise vom Dieselkraftstoff der Taxifahrzeuge herrühren konnte.
Folgerichtig wurde die TOTAL Deutschland GmbH auch vom zuständigen Regierungspräsidium als sogenannter Handlungsstörer im Verwaltungsverfahren zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes und zu dessen Umsetzung herangezogen.

Hiergegen schöpfte die TOTAL Deutschland GmbH erfolglos sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren aus.
Dabei führte das Verwaltungsgericht aus, dass durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Verunreinigungen von einem anderen Verursacher herrühren könnten, nicht erkennbar sind. Der für die Sanierungsbedürftigkeit vornehmlich auslösende Teil der Verunreinigung ist zweifelsfrei durch die Beklagte (TOTAL Deutschland GmbH) verursacht worden.
Hinzu kommt, dass für die Zeit der Nutzung des Grundstückes durch die TOTAL Deutschland GmbH als Tankstellenbetrieb eine unzureichende konstruktive Beschaffenheit des Kraftstofflagerbehälters festgestellt wurde. Wegen nicht ausreichendem Altpotentials bzw. Wandstärke des einwandigen Lagerbehälters musste dieser sofort stillgelegt und gegen einen neuen - doppelwandigen - Behälter ausgetauscht werden.


Trotz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt, die vom Verwaltungsgerichtshof Kassel bestätigt wurde, weigerte sich die TOTAL Deutschland GmbH weiter, die dringend erforderliche Sanierung durchzuführen.
Erst als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden, begann die TOTAL Deutschland GmbH zögerlich mit den Sanierungsmaßnahmen.

In der Zwischenzeit konnte das geplante Bauvorhaben natürlich weiterhin nicht verwirklicht werden. Die fachgerechte Sanierung konnte dann im Frühjahr 2004 abgeschlossen werden.

In der Zwischenzeit hatte sich die Eigentümerin bereits mehrfach an die TOTAL Deutschland GmbH wegen des Schadens gewandt, der durch die Nichtbebaubarkeit des Grundstückes entstanden war.
Nachdem die TOTAL Deutschland GmbH diesbezüglich vorübergehend bereit schien, sich wenigstens in diesem Punkt korrekt zu verhalten und eine Einigung mit der Eigentümerin anstrebte, berief sie sich danach auf die Einrede der Verjährung.

Der Eigentümerin blieb daher nichts anderes übrig, als ihren Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Auch dort erhob die TOTAL Deutschland GmbH die Einrede der Verjährung.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2005 vor dem Landgericht Berlin erklärte der zuständige Richter Reih, dass die Ansprüche der Eigentümerin des Grundstückes nach seiner Auffassung tatsächlich verjährt seien.
Es gelte in jedem Fall die Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB alte Fassung. Danach verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der vermieteten Sache in sechs Monaten, wobei die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er das Mietobjekt zurück erhält. Diese Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall strikt anzuwenden. Eine Ausnahme bzw. die Anwendung anderer Verjährungsvorschriften komme nicht in Betracht.

Das Landgericht Berlin durch Herrn Richter Reih ist der Auffassung, dass die Eigentümerin danach bis spätestens 30.06.1985 ihre Ansprüche gerichtlich hätte geltend machen müssen.
Dass Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt waren bzw. auch die Analysetechnik bereits das Auffinden der Verunreinigungen nicht ermöglichte, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Es komme auch nicht darauf an, dass die TOTAL Deutschland GmbH der Eigentümerin versichert habe, dass das Grundstück ordnungsgemäß geräumt worden sei.
Wörtlich erklärte der Richter: "Lügen ist nicht strafbar."

Im Übrigen müsse man eben das Gesetz ändern, wenn man mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sei.

Wenn die Auffassung des Gerichtes zutreffend wäre, hätte die Eigentümerin auf bloßen Verdacht hin bereits im Jahr 1985 ein sogenanntes Beweissicherungsverfahren durchführen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies hätte jedoch nichts genützt, da die Verunreinigungen auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht hätten festgestellt werden können.

Das Verfahren wäre daher für die Vermieterin erfolglos gewesen, lange bevor die tatsächliche Verseuchung des Bodens festgestellt wurde.

Dies alles waren jedoch für den zuständigen Richter keine hinreichenden Argumente, weshalb er die Klage abgewiesen hat.

Inzwischen wurde Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt.

Auch wir finden dieses Urteil Total ungerecht und zum reihern !

Total stellen wir an den Pranger und sagen: SKANDAL !

Unsere Erde soll sauber werden - daher entlassen wir hier die Skandale in eine andere Dimension

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